SATZUNG

Schlittschuh Club Bremerhaven von 1997 e.V.

 

 

§ l            Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen

 

 

« Schlittschuh Club Bremerhaven von 1997 e. V. ».

 

 

 

Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1008 eingetragen.

 

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2          Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

 

 

 

1.             Der Schlittschuhclub Bremerhaven e.V. von 1997 mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige Zwecks im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportischer Übungen und Leistungen, durch die Pflege und Förderung des Eissports, sowohl auf Leistungs- als auch auf Breitensportebene, sowie die Aus- und Weiterbildung der Trainer.

 

 

 

2.             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

3.             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

4.             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3          Vereinsämter

 

           

 

            Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 4          Verbandszugehörigkeit

 

 

 

            Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen.

 

 

 

§ 5          Mitgliederarten

 

 

 

1.        Dem Verein gehören an:

 

 

 

a)     aktive Mitglieder

 

b)     passive Mitglieder

 

 

 

§ 6          Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

1.             Mitglied kann jede Person ohne Unterschied der politischen Überzeugung, der Religion oder der Rasse der Nationalität werden. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ½ Jahr. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Trainer und Übungsleiter sind automatisch beitragsfreie Mitglieder.

 

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich zu stellen. Minderjährige haben die schriftliche Zustimmung eines ihrer Erziehungsberechtigten zum Eintritt in den Verein vorzulegen. Für jedes minderjährige Mitglied wird bis zum Erreichen des aktiven Wahlalters (Vollendung des 16. Lebensjahres) ein Elternteil beitragsfreies Mitglied. Die Eltern müssen sich entscheiden, welches Elternteil die beitragsfreie Mitgliedschaft ausüben will. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres erlischt automatisch die Beitragsfreiheit des Mitglieds. 

 

 

 

2.             Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand hat das Recht eine Aufnahme abzulehnen; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages wird ein Einspruch nicht zugelassen.

 

 

 

§ 7          Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1.             Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, soweit die Ausführungen des § 22 nichts anderes bestimmen,

 

 

 

a)    die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und den Sport nach Maßgabe der sportlichen Ordnungsbestimmungen aktiv auszuüben.

 

 

 

b)       in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben, für alle Ämter im erweiterten Vorstand zu kandidieren und nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr für alle Ämter innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes zu kandidieren (passives Wahlrecht).

 

Auf die Ausführungen im § 20 Abs. l wird verwiesen.

 

 

 

                Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Weiterhin sind sie verpflichtet. Anschriftenänderungen dem Verein umgehend schriftlich mitzuteilen. Es wird erwartet, dass alle Mitglieder an den sportlichen Veranstaltungen, dem Sinn des Vereins entsprechend, aktiv und organisatorisch nach Kräften mitwirken.

 

 

 

§ 8          Mitgliedsbeitrag

 

 

 

l.              Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im voraus fällig. Er wird per Bankeinzug erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fes ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen.

 

 

 

 

 

2.             Mitglieder, die mit einem Monatsbeitrag im Rückstand sind, werden schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen gemahnt. Nach erfolgloser zweiter schriftlicher Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies entbindet sie aber nicht von ihrer Zahlungspflicht für das laufende Kalenderjahr.

 

 

 

3.             Mitglieder müssen für den Schlittschuhclub Bremerhaven e.V. von 1997 Gemeinschaftsarbeitsdienst. Näheres regelt die Beitrags- und Gemeinschaftsarbeitsdienstordnung des Vereins.

 

 
 

 

§ 9           Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

1.)           Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

 

 

a)            Tod,

 

b)            freiwilligen Austritt,

 

c)            Ausschluss.

 

 

 

2.)           Der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Halbjahres schriftlich erfolgen.

 

3.)           Durch Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach Stimmenmehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind :

 

 

 

a)            Beitragsrückstand von drei Monatsbeiträgen  von eínem Montatsbeitrag unter den Voraussetzungen des § 8, Abs. 2

 

 

 

b)            Verstoß in grober Weise gegen Vereinsinteressen (Vereinsschädigung) oder Satzungsinhalte

 

 

 

              c)               Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere  unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.

 

 

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

 

§ 10        Ehrungen

 

 

 

l.              Für langjährige Mitgliedschaft sowie für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können Ehrungen vorgenommen werden.

 

 

 

2.             Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

 

 

§ 11        Vereinsorgane

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

a)            die Mitgliederversammlung

 

b)            der Vorstand gem. § 26 BGB

 

c)            der erweiterte Vorstand

 

 

 

Die Mitgliedschaft bei Vorstand und erweitertem Vorstand ist ein Ehrenamt.

 

 

 

 

 

§12         Vorstand

 

 

 

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind:

 

 

 

a)            der l. Vorsitzende

 

b)            der Kassenwart

 

c)            der Sportwart.

 

 

 

Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Rechtsgültigkeit von Erklärungen namens des Vereins reicht die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern aus. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zum Handeln berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die tatsächliche Geschäftsführung.

 

 

 

§ 13        Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

 

l.)        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie auf Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung und Einberufung der erweiterten Vorstandssitzung sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

 

 

2.)     Ausführung von Beschlüssen der erweiterten Vorstandssitzung Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes. Buchführung. Erstellung eines Jahresberichtes, Abschlüsse von Verträgen.

 

 

 

3.)           Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind folgende:

 

 

 

Der l. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, sowie die Mitgliederversammlungen. Ihm steht auch die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung der Organe des Vorstandes zu.

 

 

 

Der Sportwart vertritt den l. Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten.

 

Der Sportwart hat die Aufsicht bei allen Sportveranstaltungen und beim Training.

 

 

 

Der Kassenwart vertritt den Sportwart in allen Vereinsangelegenheiten. Er verwaltet die Vereinskassengeschäfte und ist für die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben sowie für das Beitragswesen verantwortlich.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14        Wahl des Vorstandes

 

 

 

In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils in den ungeraden Kalenderjahren bei der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, sein Amt niederzulegen, wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit seinen Rücktritt fordert. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

 

 

 

 

§ 15        Vorstandssitzungen

 

 

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom l. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.

 

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

 

§ 16        Erweiterter Vorstand

 

 

 

Wenn die Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins von den Vorstandsmitgliedern im Sinne des Gesetzes nicht bewältigt werden kann, dann kann neben dem Vorstand ein Beirat gewählt werden, der mit ihm zusammen den erweiterten Vorstand bildet. Diesem Beirat gehören an:

 

 

 

a)            Der Protokollführer

 

b)            Der Jugendwart

 

c)            Der Pressewart

 

 

 

 

 

§ 17        Aufgaben und Zuständigkeit der Beiratsmitglieder

 

 

 

Der Protokollführer führt die Protokolle bei Mitgliederversammlungen und bei Sitzungen des Gesamtvorstandes. Bei Verhinderung des Protokollführers hat ein anderes Vorstandsmitglied das Protokoll zu führen.

 

 

 

 

 

Der Jugendwart  hat sämtliche Kinder und Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat besonders auf die Einhaltung des in Bezug auf Jugendsport herausgegebenen Bestimmungen des Deutschen Sportbundes zu achten.

 

 

 

Der Pressewart  ist verantwortlich für die Präsentation des Vereins in den Medien, sowie für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

 

§ 18        Wahl des Beirats

 

 

 

l.              Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden jeweils in den geraden Kalenderjahren bei der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, sein Amt nieder zu legen, wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit seinen Rücktritt fordert.

 

 

 

2.             Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten, die den Sportbetrieb des Vereins betreffen. Er beschließt insbesondere über Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern, Festlegung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes (Aufstellung von Trainingsplänen) kommissarische Einsetzung von Vorstandsmitgliedern.

 

 

 

§ 19        Ordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich gegen Ende April statt. Sie wird vom l. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat durch einen einfachen Brief oder per E-Mail zu erfolgen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

 

 

§ 20        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das passive Wahlrecht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Nicht vereinsangehörige gesetzliche Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern haben kein Stimmrecht.

 

 

 

2.             Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

 

 

 

a)             Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates

 

b)            Entlastung des Vorstandes

 

c)            Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

d)            Genehmigung des Jahresberichts

 

e)            Änderungen der Satzung

 

f)             Vereinsauflösung

 

g)                   Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr

 

 

 

3.             Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

 

4.             Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

 

5.             Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Beginn und Ende der Versammlung, die Anzahl der Erschienenen, die Tagesordnung sowie die Anträge mit Abstimmungsergebnis enthalten. Das  Protokoll  ist  vom  Vorsitzenden und vom  Protokollführer zu unterzeichnen. Ist der l. Vorsitzende verhindert, so erfolgt die Unterzeichnung von seinem Stellvertreter. Ist der Protokollführer verhindert, so tritt ein zu wählender Stellvertreter ein.

 

 

 

 

 

 

 

§ 21       Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

Der erste Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 22        Kassenprüfer

 

 

 

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Von ihnen scheidet jährlich ein Mitglied aus und wird auf der Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

 

Die Kassenprüfer haben gemeinsam vor der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Prüfungsdatum soll nicht mehr als 14 Tage vor der Mitgliederversammlung liegen. Sie haben das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

§ 23        Haftpflicht

 

 

 

Für die aus dem Trainingsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf und in den jeweiligen Sportstätten und in den vom Verein genutzten Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

 

 

§ 24        Auflösung des Vereins

 

 

 

1.             Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 20 beschlossen werden.

 

 

 

2.             Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn- die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB) .

 

 

 

3.             Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 25        Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 28.05.2015.

 

Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.12.2017 beschlossen.